Satzung des Vereins

Katzen für Katzen e.V.

 

Satzung des Vereins

Katzen für Katzen e.V.

 

 Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 01.02.2014 in Zwickau.

 Geändert durch die Mitgliederversammlung vom 03. Juni 2017 in Bargteheide.

 Einzutragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz

  

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen "Katzen für Katzen e.V."

 

Er hat seinen Sitz in Zwickau und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

 

Ziel des Vereins ist es, den Tierschutz zu fördern. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch

 

-       Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens

-       Aufklärung, Belehrung über Tierschutzprobleme

-  Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere

- Sammeln von Spenden für den Tierschutz, insbesondere für den Katzenschutz -

 

 

§ 3 Steuerbegünstigung

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen.

 

Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen  begünstigt werden

 

   

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

 

(2)   Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung.

 

(3)   Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.

   

(4)   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

(5)   Ehrenmitgliedschaft                                                                                                                

 (a)  Ehrenmitglieder werden per Vorstandsbeschluss ernannt, wenn mehr als           70 Prozent der  Vereinsmitglieder der Ernennung zustimmen.

  Jedes Vereinsmitglied hat ein Vorschlagsrecht, wem die                                           Ehrenmitgliedschaft   verliehen werden soll.

 

(b) Die Ehrenmitgliedschaft kann Vereinsmitgliedern oder Nicht-                                Vereinsmitgliedern für  besondere Verdienste  um das             

     Vereinsziel  verliehen werden.

     

(c) Aus dieser Ehrenmitgliedschaft ergeben sich für das Ehrenmitglied                     keine  Rechte  und Pflichten gegenüber  dem Verein.

    Das Ehrenmitglied ist im vereinsrechtlichen  Sinne kein Vereinsmitglied.             Es steht dem  Ehrenmitglied frei, eine reguläre  Vereinsmitgliedschaft

    zu erwerben, sollte es nicht bereits Mitglied sein.

 

(d) Die Ehrenmitgliedschaft kann aberkannt werden sollte das

     Ehrenmitglied den  Vereinszielen zuwiderhandeln  oder

     durch sein Handeln den Ruf des Vereins   gefährden

 

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

Mitgliederversammlung

 

Vorstand.

 

  

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1)  Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

 

(2)  Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

a.    Wahl und Abwahl des Vorstandes

b.    Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

c.    Beschlussfassung über  den Jahresabschluss

d.    Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

e.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

f.     Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

g. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

h.    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung und Anträge

 

(1)   Die Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt und wird durch den Vorstand unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung acht Wochen vorher schriftlich oder per Email einberufen.

 

(2)   In der Einberufung sind die Mitglieder auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. Anträge können schriftlich mit Begründung an den Vorstand bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Später eingehende Anträge können zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung nicht mehr  zugelassen werden.

 

(3)   Wenn innerhalb der Antragsfrist ordnungsgemäße Anträge eingehen, gibt der Vorstand diese in Form der endgültigen Tagesordnung drei Wochen vorher schriftlich oder per Email an die Mitglieder bekannt.

 

(4)  Anträge zur Beschlussfassung nach der Bekanntgabe der endgültigen Tagesordnung und in der Mitgliederversammlung sind unzulässig. Sie können allenfalls zur Diskussion aufgenommen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies beschließen.

 

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche  Berufung tagen.

 

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen(= absoluten) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültig Stimmen werden nicht berücksichtigt.

 

(7)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das persönliche Stimmrecht der Mitglieder kann mittels schriftlicher Vollmacht auf einen Dritten übertragen werden. Die Übertragung ist jeweils nur für eine Mitgliederversammlung  gültig.

 

(8) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter  und  dem Protokollführer unterschrieben.

   

 

§ 9 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von§ 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

(2)  Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch ein Mitglied des Vorstandes.

 

(3)  Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

 

(4) Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Wiederwahl oder vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

 

(5) Für die Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bedarf es der einfachen Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

 

(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand  zu wählen.

 

(7)   Der Vorstand soll in der Regel halbjährlich tagen.

 

(8) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

 

 

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

 

Beschlüsse über die Änderung der Vereinssatzung fasst die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

 

Beschlüsse über Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins fasst die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültig Stimmen werden nicht berücksichtigt.

 

Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung  zuzuleiten.

 

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten  Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Deutschen Tierschutzbund e.V., und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar  gemäß §  2 zu verwenden.

 

 

Änderung vom 03.06.2017                             

 

 

                                                                                  Vorstandsvorsitzende